Unsere Leistungen

Umzüge

Gemeinsam finden wir die passende Lösung für Sie.

- Privatumzug
- Seniorenumzug
- Firmenumzug
- Umzug mit Übernahme  Amt oder Pflegekasse

Auf Wunsch packen wir Ihre Umzugskartons 

Auf Wunsch packen wir Ihre Umzugskartons auch wieder aus

Schutzverpacken des Mobiliars

Vertragungen im Haus

Fester Ansprechpartner 

Versicherter Umzug

Umzug zum Festpreis

Entrümpelung 

Gemeinsam finden wir die passende Lösung für Sie.

- Haushaltsauflösung
- Entrümpelung
- Einzelne Möbelstücke
- Komplettes Haus
- Komplette Wohnung
- Garagen, Schuppen
- Dachboden
- Keller

Festpreis inklusive Gebühren

Fachgerechte Entsorgung

Inklusive Demontagen



 Renovierung 

Gemeinsam finden wir die passende Lösung für Sie. 

- Entfernen von Teppich

- Entfernen v. Holzböden

- Demontagen von Armaturen und Lampen

- Besenrein

- Vorbereitung zur Übergabe für Vermieter und Verwaltung


 Transporte 

Gemeinsam finden wir die passende Lösung für Sie. 


- Regionale Transporte
- Deutschlandweit
- Auf deutsche Inseln
- Auch Einzelstücke
- Für Privat
- Für Firmen 



  Zubehör 

- Umzugskartons
- Bücherkartons
- Kleiderboxen
- Strechfolie
- Luftpolsterfolie
- Klebeband
- Seidenpapier


Kartons:
- Kauf
- Miete

Kostenloses bringen und abholen Inklusive

Unsere AGB´S

 
Berweger-Umzüge  Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Umzüge, Haushaltsauflösung, Entsorgung und Transporte,
 
UNTERRICHTUNG ÜBER DIE HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
Der Möbelspediteur haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag  und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Haftungsgrundsätze finden auch bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Beginn oder Ende in Deutschland Anwendung, selbst wenn hierfür verschiedenartige Beförderungsmittel eingesetzt werden. Die Haftungsbestimmungen gelten für Einlagerungen, bei denen der Einlagernde ein Verbraucher ist, entsprechend.

1.HAFTUNGSGRUNDSÄTZE
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verluste oder Beschädigung des Gutes entsteht, solange sich dieses in seiner Obhut befindet.

2. HAFTUNGSHÖCHSTBETRAG
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

3. WERTERSATZ
Hat der Möbelspediteur für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen.
 Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

4. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, das der Möbelspediteur selbst bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte.

5. BESONDERE HAFTUNGSAUSSCHLUSSGRÜNDE
5.1. Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
 5.1.1. Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
5.1.2.ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
5.1.3.Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
5.1.4.Beförderung und Lagerung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
5.1.5.Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
5.1.6.Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen;
5.1.7.natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 5.1.1 bis 5.1.7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
5.2. Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden die durch Kernenergie und an radioaktiven oder durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.

6. GELTUNG DER HAFTUNGSBEFREIUNGEN UND -BEGRENZUNGEN
6.1.Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern der Möbelspediteur nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
6.2. Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für das Personal des Möbelspediteurs.

7. AUSFÜHRENDER MÖBELSPEDITEUR
Der Möbelspediteur kann weitere Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen. Beauftragt der Möbelspediteur für den Umzug einen anderen, ausführenden Möbelspediteur, so haftet dieser in gleicher Weise wie der beauftragte Möbelspediteur, solange sich das Gut in seiner Obhut befindet. Der ausführende Möbelspediteur kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen.

8. TRANSPORT- UND LAGERVERSICHERUNG
Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu versichern. Der Möbelspediteur schließt auf Wunsch des Kunden und gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Transport- oder Lagerversicherung ab.

9. SCHADENSANZEIGE
Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten:
9.1. Äußerlich erkennbare Beschädigungen  und Verluste des Gutes sollten bei  Ablieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll genau festgehalten werden. Solche Schäden oder Verluste sind dem Möbelspediteur spätestens am nächsten Tag detailliert in Textform (E-Mail, Brief, Fax) anzuzeigen.
9.2. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, ebenfalls detailliert in Textform, angezeigt werden.
9.3. Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche.
9.4. Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden. Nach Ablauf der Frist geht der Anspruch andernfalls unter.
9.5. Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform an den beauftragten oder abliefernden Möbelspediteur, die ihren Aussteller erkennen lässt

10. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Sicherung besonders transportempfindlicher Güter. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HIFI-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

11. Elektro- und Installationsarbeiten 
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten (auch an EDV) berechtigt.

12. Handwerkervermittlung 
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl

13. Nachprüfung durch den Absender 
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird. 

14. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts 
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nachdem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung

15. Kündigung, Terminverschiebung
Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB. Beim Rücktritt vom Vertrag nach erfolgter Auftragsbestätigung werden im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen und Bemühungen 20% der Gesamtkosten zu Lasten des Absenders berechnet. Bis zu 5 Werktage vor dem Umzugstermin werden Rücktrittskosten in Höhe von 40% der Gesamtkosten berechnet. Bei Rücktritt von innerhalb 2 Werktage, werden 60% der Gesamtkosten, bis zu 1. Werktag vor dem Umzugstermin 80% der Umzugskosten berechnet. Bei Stornierung am Umzugstag wird der Gesamtbetrag fällig. Der Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Die gleichen Rücktrittskosten gelten bei allgemeinen Transporten und Entsorgungen/Haushaltsauflösungen
Der Spediteur gewährt dem Auftraggeber eine einmalige Terminverschiebung ohne Stornokosten. Dieses soll bis spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin erfolgen. Bei einer kurzfristigen Terminverschiebung werden die terminbezogenen Leistungen, z.B. die Einrichtung der Halteverbotszonen oder Aufwendungen für bestellte Fremdmitarbeiter in Rechnung gestellt.

16. Gerichtsstand 
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

17. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht 


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